AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


1. Allgemeines:

Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte
Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden
Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an.
Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Der Käufer macht
keine eigenen Einkaufsbedingungen geltend. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen
oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt.


2. Angebot und Lieferung

1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend.

2. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder
Lieferstörungen – bei uns oder unseren Zulieferanten – behindert, z.B. durch Energiemangel,
Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der
Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist
schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn
wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.

3. Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Abs. 2 genannten Gründen ganz oder teilweise
unmöglich, so werden wir von unserer Leistungspflicht frei.

4. Von der Behinderung nach Abs. 2 und der Unmöglichkeit nach Abs. 3 werden wir den
Käufer umgehend verständigen.

5. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind
ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

6. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt,
Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet
zu sein.

7. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.

2a. Rahmenlieferverträge

1. Rahmenlieferverträge werden grundsätzlich für eine Laufzeit von 12 Monaten geschlossen,
sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.


3. Preise

Die Berechung erfolgt zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen, sofern hierüber keine
besondere Vereinbarung getroffen wurde. Wird bei Abruf- oder Terminaufträgen innerhalb
des vereinbarten Zeitraumes nur ein Teil der vereinbarten Menge abgenommen, sind wir
berechtigt, nach unserer Wahl entweder für den gelieferten Teil den für diese Losgröße
geltenden Preis zu berechnen oder die noch nicht abgerufene Menge zu liefern und zu
berechnen.

4. Zahlung

1. Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zahlbar. Wir
können jedoch die Lieferung auch von sofortiger Zahlung abhängig machen.

2. Bei Zahlungsverzug des Verkäufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8 % pro Jahr zu
berechnen.

3. Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu
entscheiden. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem
Vorbehalt. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine
Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.

4. Für den Fall, dass ein Wechsel oder Scheck nicht termingemäß eingelöst wird oder
Umstände beim Käufer eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr
rechtfertigen, können wir die gesamte Forderung – auch wenn hierüber Wechsel oder Schecks
gegeben sind – sofort fällig stellen.

5. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer schriftlichen
Inkassovollmacht unter Verwendung unserer Quittungsvordrucke berechtigt.

6. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben
Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die
Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.

5. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender
Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Hierzu gehören auch
berechtigte Forderungen.

2. Im Fall der Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware im Sinne der §§ 947 und
950 BGB mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen steht uns ein Miteigentumsanteil an der
neuen Sache in Höhe des dem Käufer berechneten Verkaufspreises einschließlich
Umsatzsteuer zu. Der Käufer verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und zwar
gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern; zu anderen Verfügungen,
insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt.

4. Der Käufer tritt schon jetzt von den Forderungen aus dem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware den Betrag mit allen Nebenrechten zahlungshalber an uns ab, der unserem
Rechnungspreis einschl. Umsatzsteuer entspricht.

5. Für den Fall, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent
aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem
Kontokorrent gegenüber seinem Kunden zahlungshalber an uns ab. Die Abtretung erfolgt in
Höhe des Betrages einschl. Umsatzsteuer, den wir für die weiterveräußerte Vorbehaltsware
berechnet haben.

6. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen
einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit unserer
schriftlichen Zustimmung zulässig. Für den Fall, dass beim Käufer Umstände eintreten, die
nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, hat der Käufer auf
unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle
Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen und zu übersenden. Zu diesem Zweck hat
der Käufer uns ggf. Zutritt zu seinen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.

7. Bei Vorliegen der in Abs. 6 Satz 3 genannten Umstände hat uns der Käufer Zutritt zu der
noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue
Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben.

8. Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderung um mehr als 20 %,
werden wir insoweit die Sicherung mach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben.
9. Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen
Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu
unterstützen.

10. Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung
aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der
Ware gemachten Verwendungen trägt der Käufer.


6. Verpackung und Versand

1. Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten.
Sonderverpackung und Ersatzverpackung werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

2. Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk, wobei uns die Wahl der Versandart überlassen
bleibt.

7. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk verlässt. Alle
Sendungen, einschl. etwaiger Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Käufers.

2. Alle unsere Sendungen sind gegen Transportschäden versichert.

7a Schadensersatz bei Nichtabnahme

1. Sofern der Käufer Bestellungen ganz oder teilweise storniert oder seiner Abnahmepflicht
nicht nachkommt, sind wir berechtigt, pauschalen Schadenersatz geltend zu machen.

2. Die Pauschalentschädigung beträgt 25 % des Nettokaufpreises.

3. Sofern der Käufer einen geringeren Schaden nachweist, ist nur dieser Schaden zu ersetzen.
Umgekehrt können wir an Stelle der Pauschalentschädigung den tatsächlich entstandenen
Schaden im Falle des Vertragsrücktritts berechnen.

4. Unberührt hiervon bleibt das Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen,
sofern der Käufer Teillieferungen nicht vertragsgemäß bezahlt und wir deshalb
Restlieferungen ablehnen.

8. Mängelhaftung und Schadensersatz

1. Die Ware wird in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, wie sie bei uns zur Zeit der
Lieferung üblich ist.

2. Unsere Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen.
Minder- oder Falschlieferungen sowie etwaige Mängel können nur innerhalb 14 Tagen nach
Empfang schriftlich beanstandet werden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 6
Monaten geltend zu machen.

3. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Änderungen an der gelieferten Warevon anderer
Seite vorgenommen wurden oder wenn der Käufer unserer Aufforderung auf Rücksendung
des beanstandeten Gegenstandes nicht umgehend nachkommt.

4. Bei berechtigten Beanstandungen beheben wir die Mängel nach unserer Wahl durch
kostenlose Wahl oder durch Ersatzlieferung. In diesem Falle tragen wir auch die Kosten für
den Versand.. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware
selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden durch die Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit.

5. Die Einsendung der beanstandeten Ware muss in fachgerechter Verpackung erfolgen.

6. Durch die Instandsetzung der gelieferten Ware werden die ursprünglichen
Gewährleistungspflichten weder gehemmt noch unterbrochen.


9. Instandsetzungen

1. Eine Instandsetzung erfolgt ohne Gewähr, wenn kein Mängelbericht vorliegt.

2. Bei Mangelhafter Instandsetzung sind offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang der Ware zu beanstanden. Nicht offensichtliche Mängel sind
innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen.

3. Schadensersatzansprüche werden nur entspreechend Ziffer 8 Abs. 4 Satz 3 anerkannt


10. Sonst. Schadensersatzansprüche

Anderweitige Schadensersatzansprüche -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind
ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Dies gilt nicht für Schäden aus Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit.


11. Warenkennzeichnung

1. Eine Veränderung unserer Waren und jede Sonderstempelung, die als Urprungszeichen des
Käufers oder eines Dritten gelten oder den Anschein erwecken könnte, dass es sich um ein
Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.

2. Wir übernehmen die Haftung, dass die verkaufte Ware als solche in allen Ländern der Welt
– mit Ausnahme der USA und Japan – frei von Schutzrechten Dritter ist; falls Dritte aus
Schutzrechten in diesen Ländern berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, werden wir
nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die verkaufte Ware als solche eine Lizenz
erwirken oder sie durch eine schutzrechtsfreie ersetzen. Sollte uns dies aus rechtlichen oder
technischen Gründen nicht möglich sein, so werden wir sie gegen Rückgewähr des
Kaufpreises zurücknehmen. Für weitergehende Ansprüche haften wir nach Maßgabe von
Ziffer 10. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die Anwendung der verkauften Ware
nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.

3. Bei nach Angabe des Käufers gefertigter Ware übernehmen wir keinerlei Haftung dafür ,
dass fremde Schutzrechte nicht verletzt werden; dies gilt auch dann, wenn wir an der
Entwicklung mitgewirkt oder die Ware nach Angaben des Käufers entwickelt haben.


12. Wirksamkeit

Sollten einzelne dieser Bedingungen – gleich aus welchem Grund – nicht zur Anwendung
gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.


13. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch aus Rücktritt –
sich ergebenden Schwierigkeiten ist München, wenn der Käufer Vollkaufmann ist.